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als unternehmen spenden und Kindern helfen

Als Unternehmen spenden und ein verlässlicher Partner werden

Als Unternehmer können Sie etwas Großes bewirken.

Immer mehr Unternehmen entscheiden sich bewusst für die Übernahme sozialer Verantwortung. Ganz gleich ob mit einer Spende, einer Verkaufsaktion, einer Anlassspende oder mit Sachspenden, Sie geben Kindern und Familien neue Chancen für ihre Zukunft. Und mit einer langfristigen Partnerschaft, zum Beispiel als als Dauerspender, engagieren sich nachhaltig in Ihrer Region.

Wie können Sie als Unternehmen helfen?

+ Mit einer Einmalspende

Ihre Spende kann oftmals vor Ort, direkt in der Region, eingesetzt werden. Auf Wunsch können Sie sogar ein konkretes Projekt unterstützen.

 

Was macht Ihre Spende so wertvoll ?

gruener Haken 20 x 20Sie geben uns die Möglichkeit schnell und unkompliziert zu helfen.

gruener Haken 20 x 20Sie unterstützen Kinder und Familien bei der Überbrückung schwieriger Lebenslagen und helfen bei der Bewältigung komplexer familiärer Rahmenbedingungen.

gruener Haken 20 x 20Sie verbessern die Situation direkt vor Ort.

gruener Haken 20 x 20Sie fördern den therapeutischen "Wiederaufbau" zerrütteter Familien und das in ihr wieder Verständnis und Empathie füreinander entstehen und wachsen kann.

Die Hilfen, die wir vor Ort anbieten, werden nicht von der öffentlichen Hand gefördert. Mit Ihrer Unterstützung, zeigen Sie den Kindern und Familien, dass Sie mit ihren Sorgen und Nöten nicht allein gelassen werden. Gemeinsam können wir vielen Kindern im Vogtland bessere Chancen für ihre Zukunft geben. Unterstützen Sie uns mit einer Spende. Gern auch als Fördermitglied mit einer jährlichen oder monatliche Zahlung, als langfristiger Partner für unsere Kinder.

 

Helfen Sie mit, dass kein Kind zurückgelassen wird, welches Hilfe braucht.

 

 

Fragen und Antworten zum spenden

+ Sind die Spenden steuerlich absetzbar?

Die JUMI KINDERHILFE e.V. ist durch Bescheinigung des Finanzamtes Plauen, wegen "Förderung der Jugendhilfe", nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO. Wir sind berechtigt, für Spenden, die uns zu Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.